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BMF - IV C 5 -S 2353 - 325/01 BStBl 2001 I S. 542

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab

Bezug:

Bezug: (BStBl 2000 I S. 1579)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:

  1. der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 1349 €.

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a) für Verheiratete
    1074 €
    b) für Ledige
    537 €

der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 237 €.

Das (BStBl 2000 I S. 1579) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

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BMF v. 22.08.2001 - IV C 5 -S 2353 - 325/01

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