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OVG NRW 30.08.2000 10 B 1145/00

Baurecht; | Verzicht eines Nachbarn auf Einwendungen gegen Bauvorhaben

Eine Unterschrift des Nachbarn unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne (hier: Lageplan und Bauzeichnungen) stellt regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. Abweichungen in der tatsächlichen Bauausführung, die sich auf nachbarrechtsrelevante Bereiche beziehen, sind, soweit nichts anderes vereinbart, von vornherein von der vorausgehenden Zustimmung des Nachbarn nicht mit abgedeckt; einem insoweit geänderten Vorhaben kommt die Zustimmungserklärung damit insgesamt nicht mehr zugute. Ist jedoch bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass es dem Zustimmenden bei Erteilung seines Einverständnisses auf bestimmte Details unter keinem in Frage kommenden Gesichtspunk...

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