Berichtigung von Steuerbescheiden bei unrichtigem Ausfüllen des Eingabebogens
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulassung der Revision ist weder zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO) geboten.
Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung konkretisiert den Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Ebenso wie dieser erfordert er ein Allgemeininteresse an der Klärung der Rechtsfrage; es muss sich somit auch hier um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handeln, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren auch zu erwarten ist. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung des Streitfalles maßgeblich von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles abhängt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 41). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formulierte Rechtsfrage zur Anwendbarkeit des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) in Fällen der vorliegenden Art ist indes nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind zur Berichtigung von Steuerbescheiden nach § 129 AO 1977 berechtigende offenbare Unrichtigkeiten mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler; sie können aber auch in einem unbeabsichtigten unrichtigen Ausfüllen des Eingabebogens bestehen. Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, schließen die Anwendung der Vorschrift hingegen aus (BFH-Beschlüsse vom III B 79/04, BFH/NV 2005, 1013; vom X B 55/05, BFH/NV 2005, 2158). So hat beispielsweise der BFH einen Einkommensteuerbescheid, bei dessen Erlass infolge einer Flüchtigkeit des Veranlagungsbeamten übersehen wurde, dass die Ehefrau des Steuerpflichtigen bereits vor mehreren Jahren verstorben war, als offenbar unrichtig i.S. des AO § 129 angesehen (Beschluss vom VI B 170/87, BFH/NV 1989, 6).
Soweit der Kläger trotz dieser umfänglichen Rechtsprechung noch Klärungsbedarf sieht, verkennt er, dass die Entscheidung des Streitfalles maßgebend von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles abhängt.
Die Entscheidung der Vorinstanz lässt im Übrigen keine revisionsrechtlich beachtlichen Rechts- oder Tatsachenirrtümer erkennen. Insbesondere war nach den den erkennenden Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen. Im Kern richtet sich die Beschwerde gegen die Einzelfallwürdigung des Finanzgerichts (FG); damit kann aber die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung nicht begründet werden.
Auch die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegen nicht vor. Soweit der Kläger sich auf divergierende Rechtsprechung des FG zur Frage der Bedeutung mangelnder Sachaufklärung bei der Anwendung des § 129 AO 1977 beruft, ist die damit im Zusammenhang stehende Rechtsfrage durch Entscheidungen des BFH geklärt. So hat der erkennende Senat im o.a. Beschluss in BFH/NV 2005, 1013 (bestätigt durch BFH in BFH/NV 2005, 2158) entschieden, dass keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO 1977 vorliegt bei Fehlern, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen. Dabei muss es sich aber —anders als im Streitfall— um Unrichtigkeiten handeln, die über mechanische Versehen hinausgehen, weil sie nicht ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können und deshalb letztlich auf unzureichender Sachaufklärung beruhen. Im Streitfall ist das Übersehen des Kreuzes für die getrennte Veranlagung indes allein auf eine bloße Unachtsamkeit zurückzuführen, die offen zutage liegt, so dass von einer auf mangelnder Sachaufklärung beruhenden Unkenntnis nicht gesprochen werden kann. An der Beurteilung als Flüchtigkeitsfehler ändert sich nichts dadurch, dass der Veranlagungsbeamte die Angaben zur Person der Ehefrau dem Grundinformationsdienst entnommen hat. Ob weiter gehende Änderungen bzw. Ergänzungen einer Steuererklärung durch den Veranlagungsbeamten die Anwendbarkeit des § 129 AO 1977 ausschließen, kann hier dahinstehen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 910 Nr. 5
TAAAB-80105