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InfoCenter - Stand: 06.05.2024

Konzernabschluss: Aufstellungspflicht (HGB)

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Definition und Zweck

1.1. Definition

Der Konzernabschluss ist der (Jahres-)Abschluss der Unternehmen, welche die fiktive wirtschaftliche Einheit Konzern bilden. Die zu einem Konzern gehörenden Unternehmen werden im Konzernabschluss so abgebildet, als ob sie ein einziges Unternehmen wären (Einheitstheorie) (§ 297 Abs. 3 Satz 1 HGB).

1.2. Zweck

Der primäre Zweck des Konzernabschlusses liegt sowohl nach HGB als auch nach IFRS in der Informationsfunktion (§ 297 Abs. 2 Satz 2 HGB ) (vgl. Conceptual Framework (2018). Kap. 1.2). Daneben hat zumindest nach handelsrechtlichem Schrifttum der Konzernabschluss – wie der handelsrechtliche Jahresabschluss auch – eine Rechenschaftslegungs- und Dokumentationsfunktion zu erfüllen (nach IFRS allenfalls mittelbare Bedeutung, Conceptual Framework (2018). Kap. 1.4 b sowie 1.22 – 1.23).

Darüber hinaus ist der Konzernabschluss auch ein Instrument zur ertrags- und finanzwirtschaftlichen Steuerung des Konzerns (insb. faktische, aber nicht formale Bedeutung für die Dividendenpolitik). 

2. Bestandteile des Konzernabschlusses

2.1. HGB

Der HGB-Konzernabschluss setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB):

  • Konzernbilanz,

  • Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung,

  • Konzernanhang,

  • (Konzern-)Kapitalflussrechnung und

  • (Konzern-)Eigenkapitalspiegel.

Die Erweiterung des Konzernabschlusses um eine Segmentberichterstattung (nach DRS 28) ist hingegen freiwillig (§ 297 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Der Konzernabschluss wird nach § 315 HGB durch einen Konzernlagebericht (vgl. §§ 315, 315a HGB) ergänzt; dieser kann in Abhängigkeit der Größe des Konzerns und der Kapitalmarktorientierung bzw. Börsennotierung des Mutterunternehmens noch um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung (bzw. gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht; vgl. §§ 315b und c HGB) bzw. zukünftig um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht und/oder eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung ergänzt werden (vgl. § 315d HGB).

2.2. IFRS

Nach IAS 1.10 setzt sich der IFRS-Konzernabschluss aus den folgenden Komponenten zusammen:

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