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Die steuerliche Berücksichtigung der Vorsorge-aufwendungen nach dem Alterseinkünftegesetz
I. Einführung
Mit Urteil vom Az.: 2 BvL 17/99 (BStBl II 2002 S. 618) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar ist. Verfassungswidrig ist danach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG nur mit den Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind.
Zwar sah das Bundesverfassungsgericht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG bereits ab dem Jahr 1996 mit dem Grundgesetz als unvereinbar an, beließ diese Vorschrift aber bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung, längstens bis zum für weiter anwendbar. Der Gesetzgeber war damit aber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen und damit eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sicherzustellen.
M...BStBl I 2004 S. 554