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SteuerStud Nr. 4 vom Seite 189

Das steuerliche Zwangsmittelverfahren

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Bröder, Bergen auf Rügen

I. Vorbemerkungen

Zur Regelung steuerlicher Einzelfälle erlässt das Finanzamt gem. § 118 AO Verwaltungsakte, die zumeist einen verpflichtenden Charakter haben. Soweit diese Verwaltungsakte auf Zahlung gerichtet sind, ist das Finanzamt zur Vollstreckung ermächtigt, z.B. durch Pfändung von Sachen oder Forderungen. Aber auch andere Verwaltungsakte, die nicht zu einer Geldleistung auffordern, kann das Finanzamt mit Hilfe von Zwangsmitteln durchsetzen. Hintergrund hierfür ist, dass das Finanzamt zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflicht darauf angewiesen ist, dass wiederum auch der Steuerpflichtige seine ihm obliegenden Pflichten vollständig erfüllt. Sie ist insbesondere im Bereich der Sachverhaltsermittlung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige seinen Anzeige- und Mitwirkungspflichten nachkommt. Andernfalls wäre eine gleichmäßige Besteuerung im Einzelfall nicht durchsetzbar.

Kommt ein Beteiligter seinen Pflichten, hierzu zählen insbesondere seine Mitwirkungspflichten, nicht nach, so stehen der Finanzbehörde verschiedene Mittel zur Verfügung. Sie kann den nicht anders feststellbaren Sachverhalt nach § 162 AO im Wege der Schätzung ermitteln oder aber auch...

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