Nach § 20 Abs. 1 TabStG scheidet Steuerfreiheit aus, wenn die Fiktion des § 20 Abs. 3 TabStG, wonach Tabakwaren als zu gewerblichen
Zwecken verbracht gelten, wenn Privatpersonen diese aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbringen lassen, greift.
Ein derartiges "verbringen lassen" liegt auch dann vor, wenn die Zigaretten auf dem Postwege aus einem anderen Mitgliedstaat
ins Steuergebiet an die eigene Adresse versandt werden.
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.01.2006 - IV 111/05
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