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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1131/03 EFG 2006 S. 665 Nr. 9

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung oder Arbeitslohn?

Leitsatz

Ist einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Privatnutzung des firmeneigenen PKW ausdrücklich nicht gestattet, ist aber die Einhaltung des Verbots organisatorisch nicht gewährleistet und wird auch kein Fahrtenbuch geführt, so liegt in Höhe des Betrages gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (so genannte 1%-Regel) zwar keine verdeckte Gewinnausschüttung, aber Arbeitslohn vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1248 Nr. 23
DStRE 2006 S. 1130 Nr. 18
DStZ 2006 S. 354 Nr. 11
EFG 2006 S. 665 Nr. 9
KÖSDI 2006 S. 15120 Nr. 6
VAAAB-80006

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.05.2005 - 5 K 1131/03

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