Vorfälligkeitsentschädigung auch bei Fortführung des Kredits nicht passiv abzugrenzen, sondern sofortiger Ertrag der Bank
Leitsatz
Nimmt eine Bank auf Kundenwunsch innerhalb der Vertragslaufzeit eine Anpassung des vertraglich festgeschriebenen Darlehenszinses
vor, so ist die dafür vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung nicht passiv abzugrenzen, sondern als sofortiger Ertrag der
Bank zu erfassen. Die Entschädigung ist nicht Vergütung für eine in der Zukunft noch zu erbringende Leistung (zinsgünstige
Kapitalüberlassung), sondern Gegenleistung für eine bereits erbrachte Leistung (Abänderung des Darlehensvertrages).
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2006 S. 696 DB 2006 S. 1185 Nr. 22 DB 2007 S. 22 Nr. 27 DStRE 2006 S. 1041 Nr. 17 EFG 2006 S. 636 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2006 S. 557 PAAAB-79990
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.12.2005 - 3 K 100/02
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