Keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 bei Nutzung einer von einer GbR errichteten Wohnung durch einen GbR-Gesellschafter
als Untermieter
Leitsatz
1. Bei Vermietung durch eine Personengesellschaft (hier: GbR) liegt insoweit keine „entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken”,
sondern eine die Gewährung einer Zulage nach § 3 InvZulG 1999 ausschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, als eine
Wohnung in dem Gebäude an die Mutter einer GbR-Gesellschafterin vermietet wird und die Gesellschafterin aufgrund eines mit
ihrer Mutter geschlossenen Untermietvertrages die Wohnung tatsächlich selbst bewohnt.
2. Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, eine Personengesellschaft könnte mit einem Untermietverhältnis zwischen einem
fremden Dritten und einem Gesellschafter grundsätzlich die Voraussetzungen des § 3 InvZulG 1999 erfüllen, so ist die gewählte
Untermiet-Vertragskonstruktion als ein nach § 42 AO für die Investitionszulagenfestsetzung unbeachtliches Umgehungsgeschäft
zu werten, wenn nach dem behaupteten Wegfall des Interesses der Mutter der Gesellschafterin am Fortbestehen des Mietverhältnisses
der Mietvertrag mit der GbR nicht aufgehoben worden ist und der Mietzins aufgrund des Untermietverhältnisses von der Gesellschafterin
nicht an die Mutter, sondern unmittelbar an die GbR entrichtet worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 691 Nr. 9 IAAAB-79988
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 01.12.2005 - 5 K 1232/04
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