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FG München Urteil v. - 3 K 5382/02 EFG 2006 S. 293 Nr. 4

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 1UStG 1993 § 10 Abs. 1 S. 2UStG 1993 § 10 Abs. 2 S. 2UStG 1993 § 3 Abs. 12 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

Umsatzsteuer

Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung gegen Nutzungsgebühr

Leitsatz

1. Mit der entgeltlichen Überlassung von Firmenfahrzeugen an seine Arbeitnehmer zur privaten Nutzung erbringt der Arbeitgeber Leistungen gegen Entgelt.

2. Soweit die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers für die Nutzungsüberlassung die Nutzungsgebühr übersteigen, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, wobei die Nutzungsüberlassung zusätzliches Arbeitsentgelt in Form einer Sachleistung darstellt.

3. Der Wert der von den Arbeitnehmern neben der Nutzungsgebühr erbrachten Arbeitsleistung kann nach lohnsteuerlichen Grundsätzen anhand der 1-%-Methode geschätzt werden.

4. Von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage dürfen keine Kosten ausgeschieden werden, für die dem Arbeitgeber ein Vorsteuerabzug nicht möglich gewesen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2006 S. 289
DStRE 2006 S. 1537 Nr. 24
EFG 2006 S. 293 Nr. 4
UStB 2006 S. 95 Nr. 4
UAAAB-79984

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FG München, Urteil v. 09.11.2005 - 3 K 5382/02

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