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IWB Nr. 6 vom Seite 277 Fach 11a Seite 994

Grenzüberschreitende Verlegung des COMI nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Leitsatz:

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates v. über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung seines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates verlegt.

I. Einleitung

Die EuInsVO dominiert das internationale Insolvenzrecht bei grenzüberschreitenden Insolvenzen in Europa. Judikative Entwicklungen hierzu vollziehen sich zurzeit europaweit durch die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten. Zentraler Punkt ist hierbei die internationale Zuständigkeit für Hauptinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO. Diese bestimmt sich nach dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (center of main interests – COMI) des Schuldners. Auch die Insolvenz einer Privatperson kann internationale Bezüge aufweisen. Eine kodifizierte V...

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