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BMF erläutert Vorläufigkeitsvermerk zur beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen
Das klargestellt, dass die Liste der Vorläufigkeitsvermerke auch die beschränkte Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen umfasst (vgl. NWB Beratung aktuell 9/2006 sowie Fischer, ). Mit Schreiben v. geht das BMF nun ausführlicher darauf ein: „Beiträge zu KrankenversicherungenS. 918 gehören kraft gesetzlicher Definition zu den Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG [Veranlagungszeiträume vor 2005]; § 10 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG [Veranlagungszeiträume ab 2005]). Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass auch die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen generell (und nicht nur die Fallkonstellation des ) von dem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen erfasst ist.”
Dies kann nach Auffassung des DStV so ausgelegt werden, dass der Vorläufigkeitsvermerk alle oben genannten Vorsorgeaufwendungen (z. B. auch Unfall-, Pflege- und Haftpflichtversicherung) umfasst und nicht auf die Krankenversicherung b...