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Rückstellungen für Altersteilzeit im Blockmodell
BFH lässt nur einen ratierlichen Aufbau der Rückstellungen zu
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs () hierfür eine Rückstellung zu bilden.
Blockmodell – subventionierter Übergang in den Ruhestand
Im entschiedenen Fall stritten die Beteiligten um die Bildung und Bewertung einer Rückstellung für Verpflichtungen aus Altersteilzeitverhältnissen aufgrund eines Blockmodells. Bei diesem in der Praxis häufig anzutreffenden Vorruhestandsmodell arbeiten die Beschäftigten in der ersten Hälfte der Altersteilzeit im bisherigen Umfang weiter. In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) werden sie von der Arbeit freigestellt (sog. Blockmodell). Während für ältere Beschäftige dadurch in erster Linie ein sozial verträglicher Übergang in den Ruhestand ermöglicht werden soll, profitieren Unternehmen bei Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes durch Subventionen der Bundesanstalt für Arbeit. Im Streitfall zahlte der Arbeitgeber, eine GmbH, als Entgelt sowohl in ...