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Strafbefreiende Erklärung nach §§ 3 Abs. 1, 7 StraBEG
Die strafbefreiende Erklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StraBEG ist eine Steueranmeldung mit der Besonderheit, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nicht besteht. Da die strafbefreiende Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben ist, macht der Erklärende zugleich deutlich, dass er Strafbe S. 4
freiung und Abgeltungswirkung nach § 1 StraBEG begehrt. Die Verwendung des Vordrucks grenzt die strafbefreiende Erklärung zur Selbstanzeige ab. Entspricht ein formloses Schreiben des Steuerpflichtigen nicht dem amtlichen Vordruck, ist darin keine wirksame strafbefreiende Erklärung zu sehen. Liegt für den gleichen Sachverhalt bereits eine Selbstanzeige vor, ist die Abgabe der strafbefreienden Erklärung nicht möglich.