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Schädlicher Zukauf bei landwirtschaftlichem Betrieb
Für die Berechnung der schädlichen Zukaufsgrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kommt es nicht auf das Verhältnis des Einkaufswerts der Zukäufe zum Gesamtumsatz an, sondern auf das Verhältnis der Umsätze aus den Zukäufen zum Gesamtumsatz. Ein Handel mit zugekauften Waren, der 30 v. H. des gesamten Umsatzes ausmacht, ist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wesensfremd, sodass nach der Verkehrsanschauung kein Betrieb nach § 24 UStG vorliegt.