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FG Sachsen 23.03.2005 6 K 1339/04, NWB direkt 12/2006 S. 9

Aufwendungen für nach Abitur aufgenommenes Erststudium

Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für ein nach dem Abitur aufgenommenes erstmaliges Studium sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen (hier: Studium mit dem Abschluss als Diplom-Sportlehrerin, mit anschließender Anstellung als Sportlehrerin). Aufgrund des Werbungskostenabzugs für das Studium (u. a. Entfernungspauschale für Fahrten zur Universität) entfällt insoweit der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

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