Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufwendungen für nach Abitur aufgenommenes Erststudium
Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für ein nach dem Abitur aufgenommenes erstmaliges Studium sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen (hier: Studium mit dem Abschluss als Diplom-Sportlehrerin, mit anschließender Anstellung als Sportlehrerin). Aufgrund des Werbungskostenabzugs für das Studium (u. a. Entfernungspauschale für Fahrten zur Universität) entfällt insoweit der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.