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Aufrechnung gegen Anspruch auf Eigenheimzulage im Insolvenzverfahren
Die Voraussetzung der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Objekts und das Erfordernis der Antragstellung führen dazu, dass der Schwerpunkt des zum Anspruch auf Eigenheimzulage führenden Sachverhalts darin, d. h. zu Beginn des Förderzeitraums, und nicht in der jährlichen, während des Förderzeitraums andauernden Eigennutzung des Objekts zu sehen ist. Die – nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte – Aufrechnung des Finanzamts mit einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch auf Rückzahlung von Eigenheimzulage gegen den Anspruch auf Eigenheimzulage für ein Förderjahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist deshalb zulässig.