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Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen
Eine phasengleiche Aktivierung des Dividendenanspruchs beim Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kommt u. a. in Betracht, wenn dieser einen vor dem Abschlussstichtag gefassten konkreten Absichtsbeschluss der Gesellschafter, der den Gewinnverwendungsbeschluss vorwegnimmt, glaubhaft machen kann und keine wesentlichen Bilanzierungswahlrechte der ausschüttenden Gesellschaft bestehen.