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LG Aachen 25.01.1996 2 S 195/95

Nachbarrecht; | Bindungswirkung der Einwilligung in eine Grenzbebauung

Die Einwilligung in die Abstandsunterschreitung (hier: Grenzbebauung) bindet grundsätzlich nur denjenigen, der sie erteilt hat, sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger. Der Einzelrechtsnachfolger ist nur dann an die Erklärung gebunden, wenn zugunsten des Nachbarn eine Grunddienstbarkeit bestellt worden ist oder wenn von der Einwilligung bei Eintritt der Rechtsnachfolge bereits Gebrauch gemacht worden ist. Die Vorschriften der Abstandsflächen nach der BauO NW und die Vorschriften der Abstandsflächen nach dem NachbRG NW bestehen nebeneinander (LG Aachen, Urt. v. - 2 S 195/95, ZMR 1996, 442).

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