Zeitpunkt der Ausführung einer Grundstücksschenkung
Gesetze: ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Vater (V) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und ein Dritter (D) waren im Innenverhältnis je zur Hälfte Gesellschafter einer GbR. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom vereinbarten V und der Kläger die schenkweise Übertragung des Anteils des V an der GbR bzw. an den dieser gehörenden Grundstücken auf den Kläger. Als Eigentum der GbR war u.a. ein Grundstück in W angegeben. Die Vertragsparteien bewilligten und beantragten entsprechende Grundbuchberichtigungen. Nachdem das Grundbuchamt mitgeteilt hatte, dass das Grundstück in W nicht als Eigentum der GbR, sondern als ideelles Miteigentum von V und D im Grundbuch eingetragen sei und deshalb die beantragte Grundbuchberichtigung nicht erfolgen könne, erklärten V und der Kläger mit notarieller Urkunde vom die Auflassung hinsichtlich des V zustehenden ideellen Miteigentumsanteils an diesem Grundstück und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nahm an, dass die Schenkung des Anteils des V an dem Grundstück in W erst im Jahr 1996 vollzogen wurde, und setzte dementsprechend die Schenkungsteuer auf der Grundlage des nach § 12 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 138 Abs. 3 und § 146 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 festgestellten Grundbesitzwertes fest. Einspruch und Klage blieben insoweit erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die Schenkung des Grundstücksanteils sei nicht bereits im Jahr 1995 vollzogen worden, da das Grundbuchamt die im Vertrag vom enthaltenen Erklärungen nicht als dingliche Einigung über den Eigentumsübergang i.S. des § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) habe auslegen können. Grundbucherklärungen seien zwar nach § 133 BGB auslegungsfähig. Die Auslegung sei jedoch aufgrund des im Grundbuchverfahren herrschenden Bestimmtheitsgrundsatzes nur möglich, soweit sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führe. An dieser Voraussetzung habe es aus näher dargelegten Gründen im Streitfall gefehlt. Die Vereinbarungen vom hätten auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) als Auflassungserklärungen verstanden werden können.
Der Kläger stützt seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht hinreichend dargelegt.
1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (BFH-Beschlüsse vom II B 156/03, BFH/NV 2005, 71; vom II B 49/04, BFH/NV 2005, 1335, und vom II B 145/04, BFH/NV 2005, 2054).
2. Solche Darlegungen fehlen im Streitfall. Der Kläger hat sich nicht mit der Rechtsprechung des BFH zu der Frage auseinander gesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Grundstücksschenkung ausgeführt ist und deshalb die Schenkungsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht. Nach dieser Rechtsprechung entsteht die Steuer bei der Schenkung eines Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils hieran abweichend vom Regelfall nicht erst bei Eintritt des Leistungserfolges, also mit Übergang des zivilrechtlichen Eigentums durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Vielmehr ist die Schenkung in solchen Fällen bereits ausgeführt, wenn der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt wird, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuführen (, BFH/NV 2000, 1095), wenn also die Auflassung (§ 925 BGB) in gehöriger Form beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch nach § 19 der Grundbuchordnung bewilligt (, BFHE 163, 214, BStBl II 1991, 320, und vom II R 33/01, BFHE 199, 25, BStBl II 2002, 781). Der BFH hat diese Rechtsprechung jüngst nochmals bestätigt (, BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312, und vom II R 52/02, BFH/NV 2005, 2312).
Der Kläger hat sich mit dieser Rechtsprechung und der Literatur dazu nicht auseinander gesetzt und bringt selbst nicht vor, dass in der Rechtsprechung oder Literatur zum Schenkungsteuerrecht, zum Bürgerlichen Recht oder zum Grundbuchrecht seiner Ansicht entsprechende Auffassungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer oder zur Auslegung von Erklärungen der im Streitfall abgegebenen Art als formgerechte Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch vertreten würden. Er hat sich insbesondere nicht mit dem bereits vom FG angeführten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2 Z BR 55/98 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1999, 620) befasst, mit dem das Gericht die Grenzen für eine Auslegung und Umdeutung von Willenserklärungen im Grundbuchverfahren dargelegt und für den konkreten Fall die Umdeutung der vereinbarten Übertragung des Anteils am Vermögen einer GbR (Gesellschaftsanteils) in die Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, von dem die Vertragschließenden irrigerweise angenommen hatten, es gehöre zum Gesellschaftsvermögen, abgelehnt hat.
Der Kläger hat sich auch nicht zu der Frage geäußert, ob es sich bei der Streitsache nicht nur um einen Einzelfall handelt und deshalb keine Entscheidung des BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Für das Vorliegen eines solchen Einzelfalls spricht, dass es zu Irrtümern wie im Streitfall regelmäßig nicht kommt, wenn der Notar wie in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes vorgesehen sich vor der Beurkundung über den Grundbuchinhalt unterrichtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 947 Nr. 5
MAAAB-79644