Verhältnis von Wertfeststellung und Zurechnungsfeststellung
Gesetze: BewG § 19 Abs. 3 , AO § 182
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt, dass die von ihnen als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob die Aufnahme neuer Zurechnungssubjekte mit einem Anteil von jeweils 0 DM eine eigenständige Zurechnungsfeststellung darstellt, in einem künftigen Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte.
a) Für den Fall, dass die aufgeworfene Rechtsfrage entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) zu bejahen sein sollte —d.h. am ein als eigenständiger Verwaltungsakt anzusehender Bescheid über die Zurechnungsfeststellung erlassen worden sein sollte—, hätten die Kläger unter den besonderen Umständen des Streitfalls darlegen müssen, welches rechtliche Interesse sie angesichts der Bestandskraft der Wertfeststellung und der Bindungswirkung dieser Wertfeststellung für die Zurechnungsfeststellung an der von ihnen begehrten Entscheidung über die Zurechnungsfeststellung haben.
aa) Der Verwaltungsakt über die Feststellung der Höhe des Einheitswerts (Wertfeststellung) stellt einen bindenden Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung —AO 1977—) für den —rechtlich selbständigen (vgl. , BFHE 135, 85, BStBl II 1983, 88, und vom II R 44/96, BFH/NV 2000, 8)— Verwaltungsakt über die Aufteilung des Einheitswerts (Zurechnungsfeststellung) dar.
Aus dieser Bindungswirkung der Wertfeststellung für die Zurechnungsfeststellung folgt, dass die Summe der den Mitunternehmern im Rahmen der Zurechnungsfeststellung zugerechneten Anteile identisch mit dem festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens sein muss.
bb) Vorliegend haben die Kläger während des gesamten Verfahrens gegen den Bescheid vom , in dem sie eine neue Zurechnungsfeststellung sehen, lediglich geltend gemacht, jeder Einheitswertanteil —und damit zugleich die Summe aller den Klägern zugerechneten Einheitswertanteile— müsse 0 DM betragen. Dieses Begehren können die Kläger angesichts der bestandskräftigen, auf einen Wert von 25 276 000 DM lautenden Wertfeststellung nicht mehr —auch nicht in einem künftigen Revisionsverfahren— durchsetzen.
Zwar fehlt es den Klägern —anders als das FG offenbar meint— nicht schon deshalb am Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Zurechnungsfeststellung, weil der festgestellte Einheitswert bereits in vollem Umfang „verteilt” worden ist. Denn dies allein würde der Durchsetzung eines Begehrens des Inhalts, der festgestellte Wert sei —auf der Grundlage der bestandskräftigen und damit von allen Beteiligten zugrunde zu legenden Wertfeststellung— in anderer Weise als bisher auf die Mitunternehmer zu verteilen, nicht entgegen stehen. Ein solches Begehren ist von den Klägern aber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens erhoben worden.
Angesichts dieser besonderen verfahrensrechtlichen Ausgangslage fehlt es an den hier erforderlichen Darlegungen dazu, inwiefern es aufgrund einer künftigen Revisionsentscheidung in diesem Verfahren zu einer geänderten Zurechnungsfeststellung kommen könnte.
b) Wenn die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage mit dem FG zu verneinen wäre —der Bescheid vom mithin keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstellte—, hätte das FG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; eine künftige Revision wäre ebenso unbegründet wie bei Zugrundelegung der vorstehend dargestellten Variante. Hinsichtlich der Kläger zu 1.-8. wäre die Klage jedenfalls in Ermangelung einer Änderung der diesen Klägern gegenüber längst bestandskräftigen Zurechnungsfeststellung unbegründet (vgl. § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 1 AO 1977). Hinsichtlich der KG und der GmbH würde es wiederum an der Darlegung fehlen, inwieweit diese Klägerinnen eine zu ihren Gunsten abweichende Verteilung des —hinsichtlich des Gesamtwerts bereits bindend festgestellten— Einheitswerts begehren.
c) Aus denselben Gründen haben die Kläger auch nicht hinreichend dargelegt, dass wegen dieser Rechtsfrage eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei.
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Die von den Klägern dem
VIII R 259/84 (BFHE 150, 331, BStBl II 1987, 766) und dem FG-Urteil entnommenen Rechtssätze stehen —soweit sie tatsächlich in diesen Urteilen enthalten sind— nicht in einem logischen Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander, so dass eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt ist.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass im Streitfall —ebenso wie in dem Sachverhalt, der der von den Klägern angeführten Divergenzentscheidung zugrunde lag— der ursprüngliche Bescheid auf den Betriebsprüfungsbericht verweist, was vom BFH im Urteil in BFHE 150, 331, BStBl II 1987, 766 —wie die Kläger selbst hervorheben (Bl. 22 der Beschwerdebegründung)— als wesentliches Merkmal für das Nichtvorliegen einer neuen Regelung erachtet worden ist. Weil danach die angeblichen Divergenzentscheidungen nicht nur im Ergebnis, sondern auch in wesentlichen Sachverhaltsmerkmalen übereinstimmen, hätte die Geltendmachung einer Divergenz näherer Darlegungen bedurft.
3. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das FG habe sein Urteil entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens gestützt, ist sie unzulässig.
Die Kläger behaupten hierzu, das FG habe ihre mit Schriftsatz vom im Klageverfahren vorgebrachte Auffassung, bereits der ursprüngliche Bescheid vom sei nichtig gewesen, nicht gewürdigt. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieser Verfahrensrüge hätten die Kläger vortragen müssen, aus welcher Passage der verschiedenen Schriftsätze vom die von ihnen behauptete Aussage folgen soll. Dies ist nicht geschehen. Im Übrigen lässt sich keinem der von den verschiedenen Prozessbevollmächtigten der Kläger jeweils unter dem Datum des eingereichten umfangreichen Schriftsätze die von den Klägern behauptete Aussage des Inhalts, der ursprüngliche Bescheid sei „mangels notwendiger Aufteilung und Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit auf alle Gesellschafter nichtig”, entnehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 910 Nr. 5
IAAAB-79641