Suchen
Senator für Finanzen Bremen - S 2442 - 5146 - 11 - 4

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2006

Bezug: SenFin Bremen, Erlass vom 01.02.2000 - S 2442 - 5146 - 114 (BStBl 2000 I S. 352)SenFin Bremen, Erlass vom 08.01.2001 - S 2442 - 5146 - 114 (BStBl 2001 I S. 94)SenFin Bremen, Erlass vom 21.12.2001 - S 2442 - 5146 - 114 (BStBl 2002 I S. 298)SenFin Bremen, Erlass vom 19.05.2004 - S 2442 - 5146 - 114 (BStBl 2004 I S. 531)SenFin Bremen, Erlass vom 03.06.2005 - S 2442 - 5146 - 11 - 4 (BStBl 2005 I S. 784)SenFin Bremen, Erlass vom 08.03.2006 - S 2442 - 5146 - 11 - 4

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen für das Steuerjahr 2006 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

    1. Römisch-katholische Kirchensteuer
      9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    2. Evangelische Kirchensteuer
      9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

      Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.

  • Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.

  • Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.

  • Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen und katholischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (gemeinsam zu versteuern-
    des Einkommen gem. § 2
    Abs. 5 EStG)
    Jährliches
    Kirchgeld
     
    (Beträge in Euro)
    (Beträge in Euro)
    1
    30.000 – 37.499
    96
    2
    37.500 – 49.999
    156
    3
    50.000 – 62.499
    276
    4
    62.500 – 74.999
    396
    5
    75.000 – 87.499
    540
    6
    87.500 – 99.999
    696
    7
    100.000 – 124.999
    840
    8
    125.000 – 149.999
    1.200
    9
    150.000 – 174.999
    1.560
    10
    175.000 – 199.999
    1.860
    11
    200.000 – 249.999
    2.220
    12
    250.000 – 299.999
    2.940
    13
    300.000 und mehr
    3.600
  • Das besondere Kirchegeld in glaubensverschiedener Ehe wird ausschließlich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erhoben. Die Erhebung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ist nicht vorgesehen.

  • Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, und 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die einheitlichen Ländererlasse vom (BStBl 1999 I, S. 509) sowie vom (BStBl 2000 I, S. 612) verwiesen.

Dieser Erlass wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Senator für Finanzen Bremen v. - S 2442 - 5146 - 11 - 4

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
VAAAB-79615