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FG München Urteil v. - 8 K 2890/03 EFG 2006 S. 958 Nr. 13

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2

Geldwerter Vorteil einer Kraftfahrzeugüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur für Fahrten bis zum Bahnhof benutzt und mit der Bahn weiterfährt

Leitsatz

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung und stellt er dieses auch für Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstätte zur Verfügung, ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur zu Fahrten von der Wohnung zum Bahnhof benutzt und von dort mit der Bahn fährt „Park and Ride”), deren Kosten der Arbeitgeber ebenfalls übernimmt, bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Überlassung des Fahrzeugs für die Fahrten zur Arbeitsstätte nur auf die Entfernungskilometer (Wohnung/Arbeitsstätte) abzustellen und nicht auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1175 Nr. 19
EFG 2006 S. 958 Nr. 13
StBW 2006 S. 1 Nr. 6
PAAAB-79575

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FG München, Urteil v. 15.04.2005 - 8 K 2890/03

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