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Abgabenordnung; | Erlaß von Säumniszuschlägen im Konkursverfahren (§§ 227, 240, 222, 234 Abs. 2 AO; §§ 58 Nr. 2, 60 Abs. 1, 82 KO)
Der Umstand, daß ein Konkursverwalter fällige USt aus der Verwertung von Sicherungsgut mangels Liquidität der Konkursmasse erst nach der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks entrichtet, gebietet für sich allein nicht den Erlaß sämtlicher hierdurch verwirkter Säumniszuschläge. Die Funktion der Säumniszuschläge als Gegenleistung für verspätete Zahlung fälliger Steuern und als Aufwendungsersatz für ihre Verwaltung bleibt im Konkurs grds. unberührt (). Fehlen dem Konkursverwalter verfügbare Mittel zur Zahlung von USt aus von ihm bewirkten Umsätzen, so können Säumniszuschläge nicht mehr ,,Druckmittel'' sein. Dies wird durch den Erlaß der Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge durch das FA ermessensgerecht berücksichtigt. Der Konkursverwalter wird dadurch so g...