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BAG 27.08.1996 3 AZR 466/95

Betriebliche Altersversorgung; | Anpassung von Leistungen des Bochumer Verbandes

Die Änderungen der Anpassungsvorschriften für Betriebsrenten des Bochumer Verbandes durch die Leistungsordnung 1985 halten einer Billigkeitskontrolle stand. Die Versorgungsempfänger können nicht erwarten, daß ihre Betriebsrenten entsprechend der Bruttogehaltsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer weiterhin fortgeschrieben und damit wegen der unterschiedlichen Abgabenlast überproportional angehoben werden. Die Neuregelung trägt veränderten Vorstellungen zur Verteilungsgerechtigkeit Rechnung und dient der Verwaltungsvereinfachung. Zumindest angesichts der wirtschaftlichen Lage des Steinkohlenbergbaus ist es auch nicht zu beanstanden, daß die sich aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem ergebenden Risiken vermindert werden sollen. Die Leistungsordnung 1985 ermöglicht sowohl nach ihrem Wortla...

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