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IWB Nr. 4 vom Seite 146

Folgen für deutsche Immobilienfonds durch bevorstehende Änderung des DBA Frankreich-Luxemburg

Eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und Luxemburg wird in Kürze bekannt gegeben werden. Das Änderungsabkommen wird in erster Linie die Besteuerungsmodalitäten von Einkünften bzw. Veräußerungsgewinnen aus unbeweglichem Vermögen neu definieren. Das Inkrafttreten dieses Änderungsabkommens wird u. a. einen erheblichen Einfluss auf deutsche Immobilieninvestmentfonds haben, die i. d. R. ihre Investitionen in Frankreich über luxemburgische SOPARFI gestaltet haben.

I. Heutiger Stand des DBA Frankreich-Luxemburg

Das derzeitige DBA wurde am abgeschlossen. Nach Art. 3 DBA Frankreich-Luxemburg sind Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nur in dem Staat zu versteuern, in dem dieses Vermögen belegen ist. Eine ähnli- S. 147che Regel sieht Art. 3 für Veräußerungsgewinne vor. Anders als im OECD-MA (vgl. Art. 6 Abs. 4) sieht Art. 3 nicht vor, dass dessen Bestimmungen auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens Anwendung finden.

Das oberste französische Verwaltungsgericht hat in einem Urteil von 1994 (Conseil d'Etat, Urt. v. , Nr. 79971, „société d'investissement agricole et forestier”) entschieden, dass nach Art. 3 DBA Frankreich-Luxemburg eine luxemburgische Gesellschaft der französischen Steuer auf Einkünfte bzw. Verä...

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