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FG Hessen 28.09.2005 1 K 1313/05, BBK 6/2006 S. 4581

Ständige Arbeitsstätte bei längerer berufsbegleitender Fortbildungzum Steuerberater, Steuerfachwirt, Bilanzbuchhalter oder Controller?

Eine Fortbildungsstätte ist nach Ablauf von drei Monaten als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Die Fahrtkosten können somit im Anschluss an die ersten drei Monate nur in Höhe der Entfernungspauschale von zurzeit 0,30 € gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht werden. Die Anwendung der Dienstreisegrundsätze ist ausgeschlossen.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fast vier Jahren eine technische Fortbildung absolviert. Er besuchte die Fortbildungsstätte an zwei Abenden pro Woche von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr sowie am Samstag von 8.30 Uhr bis 15.15 Uhr und setzte die Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen ab. Zur Begründung verwies er auf das (DokID NWB SAAAB-10930), nach dem bei einer befristeten Fortbildung nicht von einer regelm...

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