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FG München 19.12.2005 9 S 4222/05, NWB direkt 11/2006 S. 3

Prozesskostenhilfeantrag des vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils

Die Kindergeldfestsetzung ist gegenüber der Mutter des Kinds aufgehoben worden, weil das Kind nunmehr zum Haushalt des Vaters gehört. Ist der vorrangig kindergeldberechtigte Kindsvater zum deswegen geführten Klageverfahren der nachrangig kindergeldberechtigten Mutter beigeladen worden, erscheint eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO), wenn der Sachverhalt unstreitig ist, deswegen eine Beweisaufnahme höchstwahrscheinlich nicht erforderlich sein wird und der von der beklagten Familienkasse vertretene Standpunkt mit den Interessen des Kindsvaters am Ausgang des Prozesses übereinstimmt. Der Prozesskostenhilfeantrag des Vaters ist abzulehnen.

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