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Wiedereinsetzung in versäumte Frist
Die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist setzt nach § 56 Abs. 1 FGO voraus, dass der Kläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein solches Verschulden ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters handelt, nur zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist. Eine eidesstattliche Versicherung allein reicht für die Glaubhaftmachung selbst dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben. Zu den insoweit vorzulegenden objektiven Beweismitteln gehört insbesondere ein Postausgangsbuch.