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Privatnutzung einer gemieteten Telefonanlage
Die private Nutzung einer gemieteten Telefonanlage ist im Gegensatz zu zugekauften Telefonanlagen keine private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, für den eine Versteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder 2 UStG durchzuführen ist. Bei gemieteten Telefonanlagen ist der Unternehmer nur berechtigt, die in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge insoweit als Vorsteuern abzuziehen, als die abgerechneten Leistungen für sein Unternehmen und nicht für seine privaten Gespräche bezogen werden. Führt der Unternehmer keine Aufzeichnungen über die private Telefonnutzung, ist der Umfang der nichtabziehbaren Steuerbeträge zu schätzen.