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Übergang von wirtschaftlichem Eigentum an Geschäftsanteilen
Das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Geschäftsanteilen geht erst über, wenn auf den Erwerber alle mit der Beteiligung verbundenen Rechte inklusive des Gewinnbezugsrechts übergehen. Auch für die in der Zeit zwischen dem und dem veräußerten Beteiligungen liegt kein Rückwirkungsverbot vor, wenn § 17 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 angewendet wird.