Vordrucke für die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung 2005
I. Bundeseinheitliche Vordrucke
Allgemeines
Ab 2005 ausschließlich Beleglesevordrucke
Im Rahmen des Projekts SESAM (Steuererklärungen scannen, archivieren und maschinell bearbeiten) werden in Baden-Württemberg die Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke 2005 (ohne Feststellungsvordrucke) ausschließlich als Beleglesevordrucke aufgelegt. Die Beleglesevordrucke werden über den Zentralversand verschickt und sind bei der ZIA auszulegen.
Ausnahme: Feststellungsvordrucke
Die Feststellungsvordrucke wurden im bisherigen Layout aufgelegt. Die Einkommensteuererklärungsvordrucke (Anlagen L, GSE, KAP, FW, SO und AUS), die mit der Feststellungserklärung einzureichen sind, wurden ebenfalls für diese Feststellungsfälle im bisherigen Layout aufgelegt.
1. ESt 1 A
Wahrheitsversicherung entfallen
Auf die Wahrheitsversicherung kann künftig nach einem Beschluss der BP-Referatsleiter Bund in den Erklärungsvordrucken verzichtet werden.
Hinweis auf Einnahmenüberschussrechnung
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV müssen Steuerpflichtige erstmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem beginnt, eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird (so genannte „Anlage EÜR”).
Anlagensicherung für EÜR
Um darauf hinzuweisen, wurde folgender Text in der Zeile 25 aufgenommen:
Hinweistext für Anlage EÜR
„Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, bitte beachten: Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € ist für jeden Betrieb/jede Tätigkeit, soweit keine Bilanz erstellt wird, zusätzlich der Vordruck Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) abzugeben.”
Neue Anlage R
Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom (BGBl. 2004 I S. 1476, BStBl 2004 I S. 554) wurde die Entwicklung einer neuen Anlage „Anlage R” für Renten und andere Leistungen erforderlich. Zeile 30 sieht Erklärungsmöglichkeiten für die stpfl. Person, bei Ehegatten für Ehemann und Ehefrau getrennt, vor.
Neue Bezeichnung Rentenversicherung
Die Formulierung im Klammerzusatz in Zeile 35 „…Bundesknappschaft” wurde durch „…Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See” ersetzt.
Änderungen im Bereich Sonderausgaben
Die bisherigen Abfragen im Bereich der Vorsorgeaufwendungen in den Zeilen 63 bis 72 mussten aufgrund der Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz umfassend neu gestaltet werden. Dabei wurde beachtet, dass auch die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.
Sozialversicherungsbeiträge
Die Zeilen 96 und 97 wurden in Anlehnung an den ) zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von Kindern um eine weitere Spalte „Gesetzl. Sozialversicherungsbeiträge (AN-Anteil)” ergänzt.
2. Einnahmenüberschussrechnung
Abgabe bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 €
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, ist bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Einnahmenüberschussrechnung bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem. § 60 Abs. 4 EStDV abzugeben.
Keine Abgabe der EÜR
Eine Aufforderung, dieser gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, kann mit der Androhung und ggf. Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden.
Abgabe einer formlosen EÜR
Der Fall der Abgabe einer formlosen Gewinnermittlung ist hinsichtlich der Sanktionsmöglichkeiten grundsätzlich wie der Fall der Nichtabgabe des Vordrucks EÜR zu beurteilen, da § 60 Abs. 4 EStDV ausdrücklich vorschreibt, dass die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen hat. Zumindest dann, wenn der Vordruck EÜR im Rahmen eines Risikomanagementsystems ausgewertet werden kann, das zur Sicherstellung einer gesetz- und gleichmäßigen Besteuerung beiträgt, ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Verwaltung durch die Androhung und ggf. Festsetzung von Zwangmitteln darauf besteht, dass die Gewinnermittlung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG nicht formlos, sondern nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingereicht wird. Das mit BStBl 2005 I S. 320, veröffentlichte Muster wurde ebenfalls als Beleglesevordruck aufgelegt.
Erfassung der Anlage EÜR
Bis auf Weiteres wird auf eine personelle Erfassung der verkennzifferten Werte auf der Anlage EÜR verzichtet.
3. Anleitung ESt
Anpassung an geltende Rechtslage
Die Anleitung wurde an die geltende Rechtslage angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber der Anleitung 2004 sind durch Randlinien gekennzeichnet
4. Anlage AUS
Verluste nach § 2a EStG für 1985 bis 1991
Mit BStBl 2005 II S. 641 hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass auch solche negative ausländische Einkünfte, die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen wurden, nach § 2a EStG i. d. F. des StÄndG 1992 vom (BGBl 1992 I S. 297, BStBl 1992 I S. 146) zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden dürfen. Die Spaltenüberschriften der Zeilen 23 und 36 sowie die Anleitung zur „Anlage AUS” wurden entsprechend angepasst.
5. Anlage AV
Anpassung an geltende Rechtslage
Die „Anlage AV” und die Anleitung wurden an die geltende Rechtslage angepasst. Wesentliche Rechtsänderungen gegenüber der Anleitung 2004 sind durch Randlinien gekennzeichnet.
6. Anlage FW
Wohnsitzverlegung ins Beitrittsgebiet
In Zeile 5 der „Anlage FW” wurde das Auswahlfeld „Anschaffung/Herstellung erfolgte anlässlich der Verlegung des Wohnsitzes in das Beitrittsgebiet.” ersatzlos gestrichen. Diese Fälle können im VZ 2005 nicht mehr vorkommen. Die Anleitung wurde entsprechend korrigiert.
7. Anlage KAP
Besteuerung Zwischengewinne
Durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz EURLUmsG) vom (BGBl 2004 I S. 3310) wurde die Besteuerung von Zwischengewinnen (§ 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 InvestmG) in das Investmentsteuergesetz (a. a. O.) aufgenommen. Die Zeile 8 wurde um den Zusatz „(einschließlich Zwischengewinne)” ergänzt.
Zinsinformationsverordnung (ZIV)
Aufgrund der Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom (BGBl 2004 I S. 128, BStBl 2004 I S. 297) und der darin geregelten Anrechnung ausländischer Steuern nach § 14 Abs. 2 ZIV i. V. m. §§ 36 und 34c EStG, wurden die bisherigen Zeilen 50 und 51 (alt) zu einer neuen Zeile 52 zusammengefasst. Die anzurechnende ausländische Quellensteuer nach der ZIV kann in der neu geschaffenen Zeile 51 erklärt werden.
8. Anlage Kind
Abfrage des gesetzl. Sozialversicherungsbeitrags
In den Zeilen 21 bis 23 wurde in Anlehnung an den ) zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge von Kindern eine weitere Spalte „Gesetzl. Sozialversicherungsbeiträge (AN-Anteil)” eingefügt.
Anpassung an LSt-Ermäßigungsantrag
Die Abfragen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Zeilen 31 und 32 wurden dem abgestimmten Entwurf des Lohnsteuerermäßigungsantrags 2006 angepasst.
9. Anlage L
Abfrage zu Milch- und Zuckerrübenlieferrechte
In den Zeilen 55 und 56 wurde die Veräußerung/Entnahme von Milch- und Zuckerrübenlieferrechten neu aufgenommen. Außerdem wurde die „Anlage L” um einen Hinweis auf die ab 2005 wieder bundeseinheitlich aufgelegte „Anlage Weinbau” ergänzt.
10. Anlage N
Weitere Abfragen wegen Alterseinkünftegesetz
Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom (a. a. O.) bestand hinsichtlich der korrekten Erfassung von Versorgungsbezügen die Notwendigkeit, fünf neue Zeilen einzufügen (Zeilen 7 bis 12 neu).
Separate Abfrage des Insolvenzgeldes
Zeile 23 (neu) war einzufügen, da die Bundesagentur für Arbeit gesetzlich verpflichtet ist, Mitteilungen über den Zufluss von Insolvenzgeld an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Wegen des EDV-technischen Abgleichs wird eine eigene Kennziffer benötigt.
Anpassung der Lohnersatzleistungen
In Zeile 24 wurden die Begriffe Arbeitslosenhilfe und Altersüberg Altersübergangsgeld gestrichen und „Lohnersatzleistungen” um den Begriff „Entgeltersatzleistungen” erweitert, da z. B. Arbeitslosengeld begrifflich Entgeltersatzleistungen darstellen.
Weitere Abfragen zu den Vorsorgeleistungen
Wegen der Änderung in § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG aufgrund des Alterseinkünftegesetzes wurde der Klammerzusatz in Zeile 28 um den Wortlaut „oder durch steuerfreie Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung” ergänzt.
11. Anlage R
Änderungen durch AltEinkG
Die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz vom (a. a. O.) machten eine Neuentwicklung einer Anlage für Renten und andere Leistungen, die „Anlage R”, erforderlich.
Die Eintragungsmöglichkeiten wurden danach in drei Bereiche untergliedert:
Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa EStG (Kohortenbesteuerung)Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb EStG (Ertragsanteilsbesteuerung)Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG
(Leistungsmitteilung § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG).
12. Anlage SO
Abfragen zu den Renten entfallen
Durch die Neuentwicklung der „Anlage R” konnte der Bereich der Zeilen 1 bis 14 (alt) entfallen. Der Bereich der Leistungen in den neuen Zeilen 4 bis 10 konnte großzügiger ausgestaltet werden. Die „Einnahmen aus Stillhaltergeschäften im Optionshandel” wurden in einer eigenen Zeile aufgenommen (Zeile 4 neu).
Weitere Abfragen zum AltEinkG
Bei den Abgeordnetenbezügen wurden die alten Zeilen 23 bis 26 aufgrund des Alterseinkünftegesetzes um die neuen Zeilen 13 bis 16 ergänzt und in den Bereich der Zeilen 11 bis 18 eingefügt.
13. Anlage Weinbau
Ab 2005 wieder bundeseinheitlicher Vordruck
Weinbaubetriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind grundsätzlich auch verpflichtet, die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Auf die zusätzliche Abgabe der Anlage Weinbau wird deshalb verzichtet.
Für Betriebe bis 17.500 € Bruttoeinnahmen
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 €, wird es nicht mehr beanstandet, wenn an Stelle der Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird ( BStBl 2005 I S. 320). Für Weinbaubetriebe kann in diesen Fällen die ab 2005 wieder als bundeseinheitlicher Vordruck aufgelegte Anlage Weinbau verwendet werden.
14. Vereinfachte Steuererklärung ESt 1 V
Ab 2005 landesweite Auflage
Aufgrund eines Beschlusses der Finanzministerkonferenz wurde ein bundeseinheitlicher Vordruck „Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer” aufgelegt. Hierzu wurde ein zweiseitiger Erklärungsvordruck mit Infoblatt erstellt.
Nur für einen bestimmten Personenkreis
Obwohl im Infoblatt auf den für die vereinfachte Steuererklärung vorgesehenen Personenkreis hingewiesen wird, ist es nicht ausgeschlossen, dass die vereinfachte Steuererklärung auch in anderen Fällen verwendet wird. Diese Steuererklärungen sind nicht zurückzuweisen. Im Erläuterungstext des Einkommensteuerbescheides ist jedoch darauf hinzuweisen, dass künftig die vereinfachte Steuererklärung nicht mehr verwendet werden kann.
Auslage bei der ZIA
Das Infoblatt ist aus Kostengründen getrennt vom Vordruck hergestellt worden. Bei der Auslage der Vereinfachten Steuererklärung bei der ZIA ist deshalb darauf zu achten, dass das Infoblatt unübersehbar mit der Vereinfachten Steuererklärung ausgelegt wird.
15. Anleitungen zu den Anlagen AUS, FW, KAP, R, SO und V
Anleitungen zu den Anlagen
Die Anleitungen sind wie im Vorjahr getrennt von den Anlagen AUS, FW, KAP, R, SO und V als Einzelstücke hergestellt worden, so dass jedem nicht beratenen Steuerpflichtigen jeweils nur ein Exemplar zuzusenden ist. Den Beratern sind die Anleitungen nur für den eigenen Bedarf zur Verfügung zu stellen.
16. Anleitung ESt
Anleitung zur ESt-Erklärung
Die Anleitung zur Einkommensteuer-Erklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist wie bisher nur solchen Steuerpflichtigen zur Verfügung zu stellen, die – nach Kenntnis des Finanzamts – steuerlich nicht beraten werden. Die Anleitung ist bei der ZIA in unübersehbarer Weise anzubieten.
Rechtsänderungen
Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung für 2004 sind durch Randlinien gekennzeichnet.
17. ESt 1 B
§ 15 Abs. 4 Sätze 6 – 8 EStG
In Zeile 9 wurde ein Ankreuzfeld für Gesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG aufgenommen.
Abfrage Wohnanschrift
Wegen der künftig möglichen maschinellen Bearbeitung der gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und Eigenheimzulage wurde der Vordruck in den Zeilen 10 bis 15 um die Angaben der privaten Wohnanschrift des Unternehmers ergänzt und verkennziffert.
Wegfall Wahrheitsversicherung
Auf die Wahrheitsversicherung wurde auch hier verzichtet, vgl. Ausführungen zum Vordruck „ESt 1 A”.
Hinweis auf EÜR
Auch im Vordruck „ESt 1 B” wurde in den Zeilen 30 und 31 ein Hinweistext auf die Anlage EÜR aufgenommen:
„Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, bitte beachten: Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € ist für jeden Betrieb/jede Tätigkeit, soweit keine Bilanz erstellt wird, zusätzlich der Vordruck Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) abzugeben”.
Anlage FE-K 2
Im Bereich der Zeilen 32 bis 35 wurde eine Anlagensicherung für die erstmals für 2005 erstellte „Anlage FE-K 2” geschaffen.
18. Anlage FE 1
Neue Zeile 20
Die Zeile 20 wurde neu eingefügt. Die Möglichkeit der Eintragungen für Vorauszahlungen in den bisherigen Zeilen 27 und 28 wurde reduziert.
Angepasste Fußnote 3
Die Zeilenhinweise in der Fußnote 3 wurden an die umgestaltete „Anlage FE-K 1” angepasst.
19. Anlage FE 2
Verkennzifferung Zeile 16
Die Zeile 16 der „Anlage FE 2” wurde mit einer Kennziffer versehen.
Anpassung Fußnote 3
Auch hier wurde der Zeilenhinweis in der Fußnote 3 an die umgestaltete „Anlage FE-K 1” angepasst.
Ergänzung Fußnote 5
Die Fußnote 5 wurde um den Text „Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG” ergänzt.
20. Anlage FE-KAP
Zinsinformationsverordnung (ZIV)
Die „Anlage FE-KAP” wurde in Anlehnung an die „Anlage KAP” überarbeitet. In Zeile 26 (neu) wurde die „Ausländische Quellensteuer nach Zinsinformationsverordnung (ZIV)” aufgenommen.
21. Anlage FE-K 1
Nur bei Beteiligung einer Körperschaft
Die Anlage FE-K 1 ist zusätzlich den Personengesellschaften zuzusenden, an denen eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
22. Anlage FE-K 2
Für in Fällen des § 15a EStG
Die neue „Anlage FE-K 2” wurde erforderlich, um eine zutreffende Berechnung der Fälle des § 15a EStG gewährleisten zu können. Im Wesentlichen geht es hierbei um die Aufteilung der Tatbestände des § 8b KStG auf die Ergebnisse aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz.
23. ESt 1 C
Hinweis auf EÜR
Auch im Vordruck ESt 1 C wurde der Hinweis auf die Anlage EÜR aufgenommen:
„Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, bitte beachten: Bei Bruttoeinnahmen ab 17.500 € ist für jeden Betrieb/jede Tätigkeit, soweit keine Bilanz erstellt wird, zusätzlich der Vordruck Einnahmeüberschussrechnung (Anlage EÜR) abzugeben.”
Wegfall Wahrheitsversicherung
Auf die Wahrheitsversicherung wurde auch hier verzichtet (vgl. Ausführungen zum Vordruck „ESt 1 A”.
24. ESt 1
Anpassung an aktuelle Rechtslage
Die öffentliche Aufforderung wurde auf den Veranlagungs-/Feststellungszeitraum 2005 fortgeschrieben und an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Aushang im März 2006
Der Vordruck für die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen ist im März 2006 im Finanzamt auszuhängen und den Bürgermeisterämtern mit der Bitte um öffentlichen Aushang zuzusenden.
II. Landeseinheitliche sonstige Vordrucke
1. Beiblatt
Nur für innerdienstliche Zwecke
Die Beleglesevordrucke enthalten weder eine Finanzamtsspalte noch einen Verfügungsteil, weil diese Vordrucke künftig nicht mehr für eine personelle Bearbeitung vorgesehen sind. Um jedoch Korrekturen der erklärten Angaben bei einer persönlichen Abgabe der Steuererklärung vor dem Einlesen durch den Belegleser zu ermöglichen, wurde ein Beiblatt zur Steuererklärung aufgelegt. Dieses Beiblatt ist kein Steuererklärungsvordruck und nur für innerdienstliche Zwecke zu verwenden.
2. Merkblatt zu den Beleglesevordrucken
Ausfüllhinweise für die Beleglesevordrucke
Das Merkblatt enthält Ausfüllhinweise zu den Beleglesevordrucken und ist zusammen mit den Erklärungsvordrucken auszulegen. Bei Zusendung von Erklärungsvordrucken ist immer ein Merkblatt beizufügen. Die Erkennungsrate des Beleglesers und damit der Nachbearbeitungsaufwand hängt nicht zuletzt davon ab, wie die Steuererklärung ausgefüllt wird. Das Merkblatt soll hierzu eine Hilfestellung für den Bürger geben.
3. Anlage ESt für Gärtner
Für nicht buchführende Gärtner
Die Anlage ist den nicht buchführenden gärtnerischen Betrieben (einschließlich Obstbaubetrieben) zuzusenden.
4. Hopfenfragebogen
Für nicht buchführende Hopfenbaubetriebe
Der Vordruck ist von den Finanzämtern Friedrichshafen, Ravensburg und Wangen zusammen mit den übrigen Erklärungsvordrucken den nicht buchführenden Hopfenbaubetrieben zuzusenden (LandwKartei B VI 1b, aa).
5. S 2 – 6 b
Aufstellung für Schuldzinsen und Reparaturen
Der Vordruck dient der Aufstellung der Schuldzinsen und der Aufwendungen für Instandsetzungen. Die Aufstellung kann zwar auch formlos auf besonderem Blatt eingereicht werden, wenn sie alle im Vordruck geforderten Angaben enthält. Ein Additionsstreifen genügt aber nicht (vgl. Anleitung zu den Anlagen V und FW).
III. Geltungsbereich der Vordrucke
Beleglesevordrucke nur in Baden-Württemberg
Die Beleglesevordrucke werden für den Veranlagungszeitraum im Rahmen des SESAM-Projekts nur in Baden-Württemberg aufgelegt. Im Merkblatt wurde darauf hingewiesen, dass eine Abgabe der Beleglesevordrucke 2005 nur in Baden-Württemberg erfolgen darf.
Andere Vordrucke
Neben den Beleglesevordrucken müssen auch die bundeseinheitlichen Vordrucke und nichtamtliche Vordrucke, die dem Bundesmuster entsprechen, akzeptiert werden. Hinsichtlich der Verwendung nichtamtlicher Vordrucke wird auf das (BStBl 1999 I S. 1049), dessen Tz. 1.2 durch das (BStBl 2003 I S. 160) neu gefasst wurde, verwiesen.
Oberfinanzdirektion
Karlsruhe v. - S
2532/6 - St 126
Fundstelle(n):
QAAAB-79164