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Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber
Haftungsnormen nach Zivil- und Strafrecht
Der vorliegende Aufsatz befasst sich mit den haftungsrechtlichen Folgen, denen ein Arbeitgeber ausgesetzt ist, falls Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß entrichtet werden. Angesprochen sind damit die Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen, also zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (sog. Gesamtsozialversicherungsbeitrag) sowie zur Unfallversicherung.
I. Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen
1. Der Arbeitgeber als Beitragsschuldner
Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber zu zahlen, der somit als Beitragsschuldner fungiert. Diese Stellung als Beitragsschuldner bezieht sich sowohl auf die Arbeitnehmer- als auch auf die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Für die Unfallversicherung gilt im Ergebnis dasselbe, wenn es in § 150 Abs. 1 SGB VII heißt, dass beitragspflichtig die Unternehmer sind, für deren Unternehmen die Versicherten tätig werden. Freilich kommt in der Unfallversicherung ein andersartiges Verfahren der Beitragsentrichtung zum Zuge, und der Arbeitgeber trägt hier die Beitragslast allein.
2. Der Schaden
Ein „Schaden” kann nur in solchen Sozialversicherungszweigen entstehe...