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BAG 21.07.2005 6 AZR 452/04, NWB 11/2006 S. 90

Arbeitsrecht | Rückzahlung von Weiterbildungskosten

Eine einzelvertragliche Abrede über die Erstattung von Weiterbildungskosten muss den Anforderungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 242 BGB genügen. Die Bemessung der Bindungsfrist nach der Dauer der jeweiligen Bildungsmaßnahme beruht nicht auf rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, sondern auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind. Erstreckt sich die Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin über drei Jahre, in denen ca. ein Viertel der gesamten Arbeitszeit für Schulungsmaßnahmen ausfällt und der Arbeitgeber die Vergütung weiterzahlt, kann die lange Ausbildungsdauer unter diesen Umständen eine Bindungsdauer von zwei Jahren rechtfertigen. Die Berufsfreiheit wird aufgrund der vereinbarten zweijährigen Bindungsfrist nicht unver...

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