OFD Münster - Kurzinfo KSt 1/2006

Umwandlung eines bestehenden Regie- oder Eigenbetriebes sowie einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung bzw. Einbringung von Anteilen in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)

Nachdem mit dem 1. Gesetz zur Modernisierung von Rat und Verwaltung in NRW (GVBL. NW 1999 S. 386) der Gesetzgeber die Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) als neue Rechtsform für gemeindliche Betätigungen in NRW eingeführt hat, häufen sich Anfragen, ob die Umwandlung eines bestehenden Regie- und Eigenbetriebes sowie einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung einer Gebietskörperschaft in eine AöR zulässig ist. Die OFD bittet dazu folgende Auffassung zu vertreten:

Die Umwandlung eines bestehenden Regie- und Eigenbetriebes sowie einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung einer Gebietskörperschaft in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zivilrechtlich zulässig, eine steuerneutrale Übertragung ist in Einzelfällen in analoger Anwendung der Regelungen des UmwStG ist möglich, sofern eine Versteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

Zivilrechtlich ermöglichen § 1 Abs. 1 i. V. m. § 168 ff. oder § 174 ff. Umwandlungsgesetz zwar nicht die Ausgliederung eines Unternehmens, das von einer Gebietskörperschaft oder von einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, der nicht Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, auf eine AöR. § 1 Abs. 2 Umwandlungsgesetz erlaubt jedoch dann eine Umwandlung, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Von dieser Möglichkeit macht § 114a Abs. 1 Alt. 2 GO NRW Gebrauch. Danach kann die Gemeinde bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige AöR umwandeln. Die Rechtsverhältnisse der AöR, insbesondere die Höhe des Stammkapitals, sind durch eine Satzung zu regeln, vgl. § 114a Abs. 2 Satz 2 GO NRW.

Steuerlich stellt sich die Frage, ob die Umwandlung eines als Regie- oder Eigenbetrieb oder einer als eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführten Betriebes gewerblicher Art auf eine AöR auch steuerneutral gestaltbar ist.

Es bleibt festzuhalten, dass die Anwendung der Regelungen des UmwStG auf die Einbringung von Anteilen bzw. die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben in eine AöR nicht abschließend geklärt ist. Wenn man sich allein an dem Gesetzeswortlaut orientiert, wird man zu dem Ergebnis kommen, dass eine Aufdeckung der stillen Reserven in diesem Fall nicht zu verhindern ist.

Die Fragestellung wird derzeit auf Bundesebene kontrovers diskutiert. Eine (klarstellende) Gesetzesänderung ist derzeit nicht in Sicht, ebenso wenig eine bundeseinheitliche Vorgehensweise.

Die OFD ist der Auffassung, dass bei einer am Einzelfall orientierten Betrachtung eine analoge Anwendung des UmwStG zugelassen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass eine Besteuerung der stillen Reserven auf Dauer gewährleistet ist und mit der Gestaltung auch keine sonstigen steuerlichen Vorteile erreicht werden, die sich ohne diese Gestaltung nicht eröffnen würden.

Eine steuerneutrale Gestaltung kann einzelfallbezogen in Betracht kommen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Insbesondere sollte dabei beachtet werden, dass die Versteuerung der stillen Reserven in der Rechtsform der AöR nicht zwingend gewährleistet ist, da die AöR nicht kraft Rechtsform unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist (im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften). Sie ist gemäß § 1 Nr. 6 KStG nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art körperschaftsteuerpflichtig. Das heißt, dass insb. bei Einbringung von Anteilen in eine AöR eine Versteuerung der stillen Reserven nicht zwingend sichergestellt wäre. Insoweit ist bei Anträgen auf verbindliche Auskunft darauf zu achten, dass von Seiten der Stpfl. zugesagt wird, dass in der AöR durch das Halten der Anteile (sofern sie keinem BgA als Betriebsvermögen zugeordnet sind) ein „ruhender“ BgA entsteht, der die Versteuerung der stillen Reserven sicherstellt.

In Zweifelsfragen bittet die OFD Kontakt mit [...] aufzunehmen.

Ergänzend wird darauf hin gewiesen, dass bei der Einbringung von (Teil-)Betrieben ggf. KapSt nach § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG entstehen kann (vgl Tz. 26, BStBl 2002 I S. 935).

OFD Münster v. - Kurzinfo KSt 1/2006

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
MAAAB-79122