Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Durchführung von Hauptuntersuchungen gem. § 29 StVZO
Leistungsaustausch zwischen regionalen Überwachungsorganisationen und bundesweit tätigen Unternehmern
Die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (z.B. DEKRA, TÜV) leisten bei der Durchführung von Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO an den jeweiligen Fahrzeughalter. Dies gilt auch bei der Durchführung der Hauptuntersuchungen durch autorisierte Prüfingenieure in Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachbetrieben (Prüfungsstützpunkte). Hierzu wird auf die Rundverfügung der – St 44 3 verwiesen.
Anders als bei bundesweit tätigen Überwachungsorganisationen wie z.B. DEKRA ist die Anerkennung des TÜV als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation regional begrenzt. Da die Anerkennung des TÜV Rheinland als Prüforganisation auf sein Vereinsgebiet in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Berlin und Brandenburg begrenzt ist, müssen die Prüfleistungen in den übrigen Bundesländern von den dort anerkannten Prüforganisationen (TÜV Nord, TÜV Süd) erbracht werden.
Nun stand die Klärung der Frage an, ob eine lediglich regional tätige Überwachungsorganisation über die Durchführung von Hauptuntersuchungen gemäß § 29 StVZO an Fahrzeugen eines in ihrem Bereich ansässigen, jedoch bundesweit tätigen Unternehmers (Großkunde; Fahrzeughalter), deren Standort sich außerhalb des regional abgegrenzten Bereichs dieser Überwachungsorganisation befindet und zu deren Durchführung sich die Überwachungsorganisation deshalb einer ihrer Schwesterorganisationen bedient, gegenüber diesem Unternehmen in eigenem Namen abrechnen kann und ob der beauftragenden Überwachungsorganisation aus der Rechnungsstellung der mit der Durchführung der Hauptuntersuchung beauftragten Schwesterorganisation der Vorsteuerabzug zusteht.
Die Referatsleiter (Umsatzsteuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass die für den Sitzort des bundesweit tätigen Unternehmers „zuständige” Überwachungsorganisation in die Erbringung der sonstigen Leistung „Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO” von der für den Standort des Fahrzeugs „zuständigen” Überwachungsorganisation derart eingeschaltet wird, dass sie gegenüber dem bundesweit tätigen Unternehmer (an dessen Sitzort) im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Überwachungsorganisation handelt. Nach § 3 Abs. 11 UStG (Dienstleistungskommission) ist entsprechend den zivilrechtlich getroffenen Vereinbarungen über die Durchführung von Hauptuntersuchungen im eigenen Namen von tatsächlichen Leistungsbeziehungen in Form einer Leistungskette auszugehen, innerhalb derer der Großkunde (Fahrzeughalter) die Untersuchungsleistung von der regionalen Überwachungsorganisation und die regionale Überwachungsorganisation eine ebensolche von der jeweils zuständigen Schwesterorganisation erhält. Der regionalen Überwachungsorganisation steht daher der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der in Anspruch genommenen Schwesterorganisationen zu.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7100 A - St 44 3
Fundstelle(n):
SAAAB-79120