Eigenheimzulage aus Genossenschaftsanteilen der Euranova eG/Wespa eG;
Hinweise zur Rückforderung der Eigenheimzulage
Das Finanzamt Bielefeld-Innenstadt hat durch Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Eigenheimzulage vom festgestellt, dass die Euranova Wohnungsbaugenossenschaft nicht die Voraussetzungen für eine begünstigte Genossenschaft i.S. des § 17 EigZulG erfüllt.
Für die Wespa Wohnungsbaugenossenschaft wurde mit Bescheid vom eine entsprechende Feststellung getroffen.
Dies führte in der Konsequenz dazu, dass Eigenheimzulagefestsetzungen nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO aufzuheben waren und die Eigenheimzulage von den Zulageempfängern zurückgefordert wurde.
Bei den Finanzämtern gingen daraufhin vermehrt Anträge auf Erlass der zurückgeforderten Eigenheimzulagen ein. Hinweise zur Bearbeitung der Erlassanträge und zum weiteren Beitreibungsverfahren wurden in der Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Nr. 100/05 vom – EZ 1170 A –, aktualisiert am , gegeben.
Aus gegebenem Anlass wird auf folgendes hingewiesen:
Zunächst ist zu prüfen, an wen die Zahlung der Zulage erfolgt ist.
Zahlungsverpflichteter ist nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO der Leistungsempfänger.
Es ist nicht auszuschließen, dass -zumindest vereinzelt- Zahlungen aufgrund einer angezeigten Abtretung an den Abtretungsempfänger (Zessionar) geleistet wurden.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist zu veranlassen, dass die Zulage im Wege eines Abrechungsbescheides vom Zessionar zurückgefordert wird (BFH, BStBl 2000 II S. 491 m.w.N.). Das vorbereitete Muster kann verwendet werden. Dieses ist im Intranet unter „St 3/Eigenheimzulage/Abrechnungsbescheid” eingestellt.
Abtretender (Zedent) und Zessionar sind Gesamtschuldner (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 AO). Dabei ist es unschädlich, dass mit dem Aufhebungsbescheid zugleich ein Leistungsgebot an den vermeintlich Zulagebegünstigten ergangen ist (vgl. Tipke-Kruse, Kommentar zu § 37 AO, Tz. 119, Ermessensentscheidung bei Kreditvertrag zu Lasten des Zedenten).
Leistet dieser Gesamtschuldner nicht, ist es ermessensgerecht, weitere Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen (Umkehrschluss). Dies gilt auch in Fällen der unwirksamen, aber anerkannten Abtretung (z.B. BFH, BStBl 1995 II S. 862).
Zahlt der Zessionar wirkt dies zu Gunsten aller Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO) und für einen Erlass besteht keine Notwendigkeit mehr.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 0450 - St 34 1S 0450 - St 31 2
Fundstelle(n):
VAAAB-79119