Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Polizei des Landes für das Kalenderjahr 2006
Bezug:
Durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung von gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung vom (BGBl 2005 I S. 3493) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2006 festgesetzt worden. Dementsprechend sind die Werte für die unentgeltliche und verbilligte Überlassung einer Unterkunft für die Berechnung der Lohnsteuer anzupassen.
Ab ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeiträgen zu bewerten:
Bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 9/Vergütungsgruppen BAT VII und höher
Tabelle in neuem Fenster öffnena)Unterbringung in Einbettzimmern167,02 EUROb)Unterbringung in Zweibettzimmern88,42 EUROc)Unterbringung in Dreibettzimmern68,77 EUROBei Beamtenanwärtern
Tabelle in neuem Fenster öffnena)Unterbringung in Einbettzimmern137,55 EUROb)Unterbringung in Zweibettzimmern58,95 EUROc)Unterbringung in Dreibettzimmern39,30 EURO
Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert nach Absatz 2 und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR 2005 als Werbungskosten abziehbar wären.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat einen Abdruck dieses Schreibens erhalten mit der Bitte, die in Betracht kommenden Dienststellen entsprechend zu unterrichten.
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 2334 - 023 - II 3b
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
MAAAB-79109