Anwendung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 EnWG
Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom (BGBl. 2005 I S. 1970) ist nach seinem Artikel 5 am in Kraft getreten. Als Kernelement enthält das Gesetz in Artikel 1 – Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) – Vorgaben zur Regulierung und Entflechtung der Energieversorgungsnetze. Damit werden zugleich Richtlinien der Europäischen Union für diesen Bereich umgesetzt.
Mit § 6 Abs. 3 EnWG ist eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt worden. Nach dieser Vorschrift sind Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG, die sich aus der rechtlichen und Operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 EnWG ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG ist Folgendes zu beachten:
Die §§ 114 (Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen) und 118 EnWG (Übergangsregelungen) enthalten keine Weisungen zum Zeitpunkt der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG. Die Grunderwerbsteuerbefreiung ist daher – anders als bei den Ertragsteuern – erst auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Entflechtung i. S. des § 7 (§ 8) EnWG gegeben sind, dürfte es der Finanzbehörde in der Regel an Sachund Rechtskenntnis fehlen. Wird eine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 EnWG geltend gemacht, ist daher die Regulierungsbehörde unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 5 EnWG und § 54 Abs. 2 EnWG zur Festellung der Voraussetzungen des § 7 EnWG um Amtshilfe im Sinne des § 111 AO zu ersuchen. Entsprechende Anfragen sind zu richten an:
Tabelle in neuem Fenster öffnena)Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
– Landesregulierungsbehörde –
Postfach 10 34 51
70029 Stuttgartsoweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizi-
täts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.00 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind und deren Elektrizitäts- oder Gasvertei-
lernetz nicht über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg hinausreicht;b)Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 BonnIn den übrigen – nicht von Buchstabe a) erfassten – Fällen.Obwohl in § 6 Abs. 3 EnWG auch Vorgänge im Sinne des § 8 EnWG (operationelle Entflechtung) angesprochen werden, sind diese für die Grunderwerbsteuer mangels Rechtserheblichkeit (es handelt sich nur um organisatorische Maßnahmen) ohne Bedeutung, d. h. es findet kein Rechtsträgerwechsel statt.
Rechtliche Entflechtungen sind nach § 6 Abs. 3 i. V. mit Absatz 2 und § 7 Abs. 1 und 2 bzw. § 7 Abs. 3 EnWG bis zum bzw. bis zum von der Grunderwerbsteuer befreit.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 4501/9
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 253 Nr. 5
CAAAB-79108