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Finanzministerium Baden-Württemberg - 3 - S 4501/9

Anwendung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 EnWG

Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom (BGBl. 2005 I S. 1970) ist nach seinem Artikel 5 am in Kraft getreten. Als Kernelement enthält das Gesetz in Artikel 1 – Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) – Vorgaben zur Regulierung und Entflechtung der Energieversorgungsnetze. Damit werden zugleich Richtlinien der Europäischen Union für diesen Bereich umgesetzt.

Mit § 6 Abs. 3 EnWG ist eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt worden. Nach dieser Vorschrift sind Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG, die sich aus der rechtlichen und Operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 EnWG ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG ist Folgendes zu beachten:

  • Die §§ 114 (Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen) und 118 EnWG (Übergangsregelungen) enthalten keine Weisungen zum Zeitpunkt der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG. Die Grunderwerbsteuerbefreiung ist daher – anders als bei den Ertragsteuern – erst auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

  • Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Entflechtung i. S. des § 7 (§ 8) EnWG gegeben sind, dürfte es der Finanzbehörde in der Regel an Sachund Rechtskenntnis fehlen. Wird eine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 EnWG geltend gemacht, ist daher die Regulierungsbehörde unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Satz 5 EnWG und § 54 Abs. 2 EnWG zur Festellung der Voraussetzungen des § 7 EnWG um Amtshilfe im Sinne des § 111 AO zu ersuchen. Entsprechende Anfragen sind zu richten an:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a)
    Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
    – Landesregulierungsbehörde –
    Postfach 10 34 51
    70029 Stuttgart
     
    soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizi-
    täts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.00 Kunden unmittelbar
    oder mittelbar angeschlossen sind und deren Elektrizitäts- oder Gasvertei-
    lernetz nicht über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg hinausreicht;
     
    b)
    Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
    Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
    Tulpenfeld 4
    53113 Bonn
     
     
    In den übrigen – nicht von Buchstabe a) erfassten – Fällen.
  • Obwohl in § 6 Abs. 3 EnWG auch Vorgänge im Sinne des § 8 EnWG (operationelle Entflechtung) angesprochen werden, sind diese für die Grunderwerbsteuer mangels Rechtserheblichkeit (es handelt sich nur um organisatorische Maßnahmen) ohne Bedeutung, d. h. es findet kein Rechtsträgerwechsel statt.

  • Rechtliche Entflechtungen sind nach § 6 Abs. 3 i. V. mit Absatz 2 und § 7 Abs. 1 und 2 bzw. § 7 Abs. 3 EnWG bis zum bzw. bis zum von der Grunderwerbsteuer befreit.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 4501/9

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DB 2006 S. 253 Nr. 5
CAAAB-79108