Steuerliche Behandlung einer Einmalzahlung im Zusammenhang mit der Einräumung eines Erbbaurechts
Belastet der Eigentümer sein Grundstück zugunsten eines anderen mit einem Erbbaurecht, erhält er hierfür im Regelfall eine wiederkehrende Leistung (sog. „Erbbauzins”), vgl. § 9 ErbbRVO. Dieser Erbbauzins stellt beim Eigentümer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar und beim Erbbauberechtigten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, wenn er das Grundstück zur Einkunftserzielung nutzt.
Die Vereinbarung eines wiederkehrenden Erbbauzinses ist jedoch nicht zwingend. Die Zahlung eines Einmalbetrages ist zivilrechtlich ebenfalls zulässig. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung führte die Leistung des Entgelts für das Erbbaurecht in einem Einmalbetrag zu Anschaffungskosten des Erbbaurechts. Mit (BStBl 2005 II S. 159) wurde jedoch entschieden, daß Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten sofort abziehbar seien, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden.
Infolge der Änderung des § 11 EStG durch das EURLUmsG sind Ausgaben, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet werden, gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Hierunter fällt auch das in einem Einmalbetrag gezahlte Entgelt für die Einräumung eines Erbbaurechts.
Hat der Steuerpflichtige den Einmalbetrag für das Erbbaurecht vor dem gezahlt, ist dieser nach dem vorstehenden Urteil des BFH als sofort abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu behandeln (§ 52 Abs. 30 EStG).
Die (ESt-Kartei § 21 Fach 1 Karte 9) ist hiermit überholt.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2253 A - 93 - St II 2.04
Fundstelle(n):
JAAAB-79094