Lohnsteuerliche Behandlung der Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus
Bezug:
Der – entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Das zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt, Teil II vorgesehene Urteil wird nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über den entschiedenen Einzelfall hinaus auf vergleichbare Fälle angewandt.
Ob die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, ist unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom aufgestellten Grundsätze und nach Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu beurteilen.
Liegen hiernach Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vor, hat der Arbeitgeber als Arbeitslohn nur den Betrag anzusetzen, der dem Chefarzt nach Abzug der gesetzlich oder vertraglich geschuldeten und aus den Bruttoliquidationserlösen zu bestreitenden Zahlungen (u. a. Vorteilsausgleich, Kostenerstattung und Mitarbeiterbeteiligung) verbleibt („Nettoeinnahmen”).
In Zweifelsfällen bittet das FinMin zu berichten.
FinMin Saarland v. - B/2-4 - 28/06 - S 2360
Fundstelle(n):
DStZ 2006 S. 278 Nr. 8
ZAAAB-79093