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Lohnsteuer; | Aufstockungsbeträge und Entlassungsentschädigungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit
Durch das Arbeitsteilzeitgesetz wurde AN ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand gegeben. Das laufende Einkommen der AN wird dabei zum einen durch einen Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn gesichert, zum anderen müssen vom ArbG zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden. Weiterhin ist auch die Zahlung von Entlassungsentschädigungen üblich. Zur stl. Behandlung von Aufstockungsbeträgen und Entlassungsentschädigungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit hat die II 30 (D) ausführlich Stellung genommen.