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Umsatzsteuer; | Behandlung von Eigentümergemeinschaften
Das Bayer. Staatsministerium der Finanzen hat zur Frage, ob die Aufteilung der Vorsteuer nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO auch für Eigentümergemeinschaften gilt, deren Mitglieder teilweise gewerbliche Räume vermieten, folgende Auffassung vertreten: ,,Bei Gesamtobjekten i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO können auch für Zwecke der USt Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die gesonderte Feststellung für die USt setzt nach Tz. 2.2 des (BStBl I 764) zusätzlich voraus, daß mehrere Unternehmer an dem Gesamtobjekt beteiligt sind (vgl. § 1 Abs. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO). Eine gesonderte Feststellung für ustl. Zwecke kommt deshalb insbes. nicht in Betracht, soweit eine Mehrheit von Personen selbst Unternehmer ist, wie dies z. B. bei Eigentümergemeinschaften der Fall ist. Eine Eigentümergemeinschaft wird mit ihr...