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Körperschaftsteuer; | Entgeltlichkeit von Konzernname und Konzernmarke (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen sog. Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt (). Entscheidend dafür, ob der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt, ist nach Ansicht des BFH nicht allein, ob deren Einräumung tatsächlich zu einer Absatzsteigerung und/oder zu einer Erhöhung des einschlägigen Marktanteils führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob die mit der Einräumung verbundenen besonderen und marktfähigen Schutzrechte geeignet sind, zur Absatzförderung beizutragen.