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BFH 23.07.1996 VII B 42/96

Abgabenordnung; | keine Erstattung der notwendigen Aufwendungen im isolierten Einspruchsverfahren (§§ 347 ff. AO; § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO)

Es ist mit dem GG vereinbar, daß der im Einspruchsverfahren nach der AO obsiegende Stpfl. keinen Ersatz der Kosten erhält, die ihm durch die (notwendige) Zuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind (). Ein entsprechender Anspruch des Stpfl. läßt sich weder aus § 80 Abs. 2 VwVfG, der nicht für Verfahren der Bundes-FinBeh oder Landes-FinBeh gilt, noch aus den §§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, 63 Abs. 1 SGB X sowie 77 Abs. 1 EStG 1996 herleiten. - Anmerkung: Gebühren und Auslagen sind aber für das Vorverfahren erstattungsfähig, wenn das FG in einem sich an ein erfolgloses Vorverfahren anschließenden Klageverfahren die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Außerdem hat die Familienkasse dem Einspruchsführer bei erfolgreichem Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung - n...

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