Antrag auf Einstweilige Anordnung der Einstellung der Vollstreckung wegen Gesundheitsgefährdung des Schuldners
Ermessensentscheidung des Gerichts
Güterabwägung
Leitsatz
1. Ein bei Gericht gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem der Antragsteller eine einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung nach § 258 AO wegen Unbilligkeit erstrebt, ohne die zugrunde liegende Pfändungs- und Einziehungsverfügung
anzufechten, ist zulässig. Das Gericht ist befugt, die einstweilige Anordnung in Ausübung eigenen Ermessens (Interimsermessen)
zu treffen.
2. Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene verfassungsrechtliche Gebot zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit
ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den §§ 249 ff. AO nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 765a ZPO zu
beachten, sondern bei der Anwendung und Auslegung des § 258 AO zu berücksichtigen.
3. Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Grundrecht des Vollstreckungsschuldners auf körperliche Unversehrtheit, dem Prinzip
der Verhältnismäßigkeit und den Gläubigerinteressen des Fiskus. Im Streitfall sah das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Vollstreckungsmaßnahmen wegen einer akuten Bedrohung der Gesundheit des Antragsstellers bis hin zur Lebensgefahr einzustellen
seien.
4. Im Rahmen der Güterabwägung wurde berücksichtigt, dass die beizutreibenden Haftungsschulden aus dem eigenen strafrechtlich
relevanten Verhalten des Antragsstellers herrührten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 546 Nr. 8 UAAAB-78814
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 03.02.2006 - 2 V 44/06
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