Rückstandsaufstellung eines unzuständigen Finanzamts kein Verwaltungsakt
Feststellungsinteresse
Leitsatz
1. Eine bloße Rückstandsaufstellung ohne Leistungsgebot, die ein örtlich unzuständiges Finanzamt dem Steuerpflichtigen übermittelt,
stellt auch dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn sie die Kontoverbindung des ausstellenden Finanzamts enthält.
2. Für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Rückstandsaufstellung besteht kein Feststellungsinteresse, wenn
die Klage erst nach Ablauf von 12 Monaten nach Übermittlung der Rückstandsaufstellung erhoben wurde und das Finanzamt die
fehlerhafte Erstellung der Rückstandsaufstellung dem Kläger binnen einer Woche nach deren Übermittlung mitgeteilt hatte.
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