Prozesskostenhilfeantrag des zum Klageverfahren des anderen Elternteils beigeladenen vorrangig kindergeldberechtigten Elternteils
Leitsatz
Ist die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Mutter des Kindes aufgehoben worden, weil das Kind nunmehr zum Haushalt des Vaters
gehört, und ist der vorrangig kindergeldberechtigte Kindesvater zum deswegen geführten Klageverfahren der nachrangig kindergeldberechtigten
Mutter beigeladen worden, so erscheint eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht erforderlich (§ 121
Abs. 2 ZPO), und ist der Prozesskostenhilfeantrag des Vaters abzulehnen, wenn der Sachverhalt unstreitig ist, deswegen eine
Beweisaufnahme höchstwahrscheinlich nicht erforderlich sein wird und der von der beklagten Familienkasse vertretene Standpunkt
mit den Interessen des Kindesvaters am Ausgang des Prozesses übereinstimmt.
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