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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 294/01 EFG 2006 S. 796 Nr. 11

Gesetze: EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 KStG 1991 § 8 Abs. 1FGO § 40 Abs. 2

Bewertung von Darlehnsforderungen einer Bank, für die zwar eine Verzinsung vereinbart war, deren Zinsen der Schuldner aber nicht zahlen konnte

Abzinsung

Einfluss steuerlichen oder bilanziellen Verhaltens des Steuerpflichtigen außerhalb der Streitjahre auf die Beschwer

Leitsatz

1. Es ist zweifelhaft, ob ein bilanzielles oder steuerliches Verhalten des Betroffenen für Zeiträume außerhalb der Streitjahre, auf die sich ein Rechtsbehelfsverfahren bezieht, zur Beurteilung darüber herangezogen werden könnte, inwieweit der Steuerpflichtige gerade durch die angefochtenen Bescheide nachteilig betroffen ist oder sich betroffen fühlt.

2. Eine Bank kann die Wertminderung notleidender Kredite aufgrund der betriebs- und branchenspezifischen Verhältnisse wirtschaftlich zutreffend anhand eines Abzinsungsbetrags ermitteln, der einerseits die Kostenbelastung berücksichtigt und andererseits den Zeitraum bis zum voraussichtlichen Rückfluss des Kapitals und damit bis zur Auflösung des wirtschaftlichen Zusammenhangs des jeweiligen Aktivpostens mit den ursprünglich kongruenten Refinanzierungsmitteln. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Bank

  1. bei den zum Jahresende bestehenden Schuldsalden gekündigter Vertragsverhältnisse, bei denen die Bank nur ihr zur Verfügung stehende Sicherheiten noch verwerten konnte, eine Einzelwertberichtigung bis zur Höhe des erwarteten Werts der vorhandenen Sicherheiten vornimmt und diesen Wert zusätzlich durch eine Abzinsung aufgrund des marktüblichen Zinssatzes für die Zeit der voraussichtlichen Sicherheitsverwertung berichtigt, und

  2. bei Verträgen, auf die vom Schuldner noch Ratenzahlungen geleistet wurden, bei denen die Raten jedoch zur Deckung des vertraglich vereinbarten Zinses nicht ausreichten, den laufenden Zinsanspruch nicht verbucht und vom jeweiligen Schuldsaldo eine Abzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für eine Laufzeit vornimmt, die sich bei Anrechnung regelmäßiger Raten auf den Schuldsaldo ergab.

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 15 Nr. 27
DStRE 2006 S. 1499 Nr. 24
EFG 2006 S. 796 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2006 S. 682
ZAAAB-78808

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.12.2005 - 3 K 294/01

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